Die Halbwertzeit für die Verordnungen wird immer kleiner, die Fragen bleiben und die Verunsicherung in den Vereinen auch. Seit dem 09. Dezember gilt in Bayern die Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV).
Für den Rudersport wichtig: Es ist nur noch Training im Freien erlaubt, nicht mehr in Hallen und nicht auf Anlagen, die die Behörden als "Sportstätten" einstufen. Am Besten klärt das jeder vor Ort mit seinen Behörden, bevor man sich eine Ordnungswidrigkeit zu Schulden kommen lässt. An der Regattastrecke in München ist es ganz verworren: Die Wasserfläche ist gesperrt - weil das eine zugangsbeschränkte Sportfläche sei. Am Ufer und auf den Wegen und Wiesen darf Sport betrieben werden: Weil das ein Naherholungsgebiet sei.
Ausnahmen gelten weiterhin für den Profisport und für Bundes- und Landeskader.
Hier die neue Verordnung im Wortlaut:
§ 10 Sport
(1) 1Die Ausübung von Individualsportarten ist nur im Rahmen von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 erlaubt. 2Die Ausübung von Mannschaftssportarten ist untersagt. 3Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundesund Landeskader ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Die Anwesenheit von Zuschauern ist ausgeschlossen.
2. Es erhalten nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.
3. Der Veranstalter hat zur Minimierung des Infektionsrisikos ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und zu beachten, das auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen ist.
(3) 1Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist untersagt. 2Abs. 2 und § 18 bleiben unberührt.
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10
"10. Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich allein, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird; die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht,"
Die neue Verordnung trat am 9. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 5. Januar 2021 außer Kraft. Wir können davon ausgehen, dass sie verlängert wird.
Die zweite Corona-Welle im Herbst war abzusehen. Erschreckend ist nur die Gewalt, mit der sie über uns kommt. Bund und Länder haben im November als „Wellenbrecher“ harte Einschnitte beschlossen, die auch den Sport betreffen. Das konnte die Corona-Pandemie nicht einbremsen. Für uns in Bayern gelten jetzt die Regelungen der neuen 10. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10.BayIfSMV) .
Wichtig ist: Kadersportler sind nur jene Ruderer, die in der offiziellen Liste als Bundes- oder Landeskader geführt werden. Wer Mitglied in einer Trainingsmannschaft ist, ist damit noch kein Kadersportler. Die BRV-Kaderliste findet ihr hier.
Wir bitten alle, die Verordnung einzuhalten.
Wir weisen nochmal darauf hin, dass die Umsetzung der 10. BayIfSMV in der Verantwortung des Vereinsvorstandes liegt. Sollte noch Klärungsbedarf bestehen, stehen das Präsidium und unser Justitiar gerne zur Verfügung. Klärt bitte Fragen zu örtlichen Besonderheiten mit den zuständigen Kreis- oder Gesundheitsbehörden.
Hier der Link zur 10. BayIfSMV
Das Präsidium des BRV
veröffentlicht am Samstag, 7. November 2020 um 00:11; erstellt von Bock, Willi
letzte Änderung: 10.12.20 16:54