Da die Infektionszahlen in Bayern steigen, werden die weiteren Öffnungsschritte gestoppt, die in § 27 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zum 22. März 2021 vorgesehen waren. Das bedeutet, dass derzeit all das gilt, was seit dem 8. März 2021 gegolten hat. Es bleibt abzuwarten, was am kommenden Montag die Bund-Länder-Beratungen ergeben. Der BLSV hat deshalb auch seine Regelungsübersicht aktualisiert. Was sich bei den Regatten und Lehrgängen ändert, lesen Sie oben im Artikel "Corona zwingt leider zu Absagen".
Was bedeuten die Regelungen seit dem 08. März 2021 im Einzelnen? Für den Rudersport in Bayern ergibt sich ein gemischtes Bild, was man darf und was man nicht darf: Da die neuen Regelungen nicht mehr pauschal bayernweit gelten, sondern von den 7-Tages-Inzidenzen abhängig sind. Für jene Rudervereine, deren Gewässer von den Behörden vorher zu einer "Sportanlage" erklärt und damit gesperrt wurden, ist das eine enorme Erleichterung.
Es bleiben allerdings viele offene Fragen, die zum Teil mit den örtlichen Bedingungen zusammenhängen. Diese Fragen kann der BRV leider nicht für die Vereine lösen: Das müssen die Vereine mit ihren zuständigen Behörden regeln. In der Vergangenheit hat sich leider gezeigt, dass nicht überall gleich entschieden wurde
Hier ist auch der Bayerische Landessportverband BLSV gefragt, denn viele Themen betreffen auch andere Sportarten in Bayern.
Informationen des BLSV zum Thema Corona und Sport gibt es hier: www.blsv.de/coronavirus
Achtung: Die folgende Tabelle des BLSV gilt nur noch in der linken Spalte:
Die neue 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung im Detail.
Hier ist der Link: 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Der Paragraph zum Sport:
§ 10 Sport
(1) 1 Die Sportausübung ist wie folgt zulässig: 1. in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 erlaubt; die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt;
2. in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt;
3. in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, ist nur kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. 2 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundesund Landeskader ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Die Anwesenheit von Zuschauern ist ausgeschlossen.
2. Es erhalten nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.
3. Der Veranstalter hat zur Minimierung des Infektionsrisikos ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und zu beachten, das auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen ist. BayMBl. 2021 Nr. 171 5. März 2021 Seite 6 von 15
(3) 1 Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist nur unter freiem Himmel und nur für die in Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecke zulässig. 2 Abs. 2 und § 18 bleiben unberührt.
Es ist wichtig, dass wir mit Umsicht und Vorsicht in unseren Vereinen agieren, um unsere Chance nicht zu gefährden - denn die Infektionszahlen steigen vielerorts wieder. Bleibt gesund
Das Präsidium des BRV
veröffentlicht am Dienstag, 9. März 2021 um 19:17; erstellt von Bock, Willi
letzte Änderung: 20.03.21 13:08