Vereinsfeste und Infektionsschutzgesetz
Dr. Hans- H. Dorner - Referent Medizin im BRV

Hygienefehler im Umgang mit Lebensmitteln können unter Umständen zu schweren Erkrankungen führen. Eine besondere Verantwortung tragen daher Vereinsvor- sitzende in deren Vereinsheimen Gäste ehrenamtlich durch Vereinsmitglieder bewirtet werden.
Erfolgt die Bewirtung durch einen Pächter oder einen sog. Catering-Service liegt die Verantwortung bezüglich des Vollzugs des Infektionsschutzgesetzes(IfSG) und der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) beim Pächter oder Leiter der Catering- Firma.
Das IfSG regelt die gesundheitlichen Anfo-derung an Personen, die mit besonders empfindlichen Lebensmitteln, wenn auch kurzfristig, umgehen. Sie sind festgelegt im § 42.
An Stelle des durch das frühere Bundesseuchengesetz geforderten Gesundheitszeugnisses ist die Erstbelehrung getreten. Diese wird durch das Gesundheitsamt oder durch einen von ihm ermächtigten Arzt durchgeführt. Sie umfasst die Aufklärung über die durch Lebensmittel übertragbaren Krankheiten, daraus ableitbare Tätigkeitsverbote und Meldepflichten. Sind nach dem frühren Bundesseuchengesetz bereits Bescheinigungen ausgestellt gelten diese wie eine Erstbelehrung. Die Belehrungen sind jährlich zu wiederholen und es sind darüber Aufzeichnungen zu führen.
Das bayerische Gesundheitsministerium (StMGEV) hat dies im Juni 2002 dahingehend präzisiert, dass zum Schutz der Bevölkerung vor lebensbedrohlichen Infektionen ehrenamtliche Helferinnen und Helfer belehrt werden müssen, die vor Ort die infektionshygienisch problematischen Lebensmittel n. 42 IfSG unmittelbar mit der Hand berühren oder bei denen indirekt über Gegenstände eine Übertragung von Krankheitserregern zu befürchten ist (z.B. Spülpersonal).
Nicht belehrungspflichtig ist wer Lebensmittel nicht unmittelbar berührt, also ausschließlich bedient.
Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer, die nur im häuslichen Bereich Lebensmittel zubereiten und diese dann für eine Veranstaltung zur Verfügung stellen sind - als nicht gewerbsmäßig tätig - von der Belehrungspflicht ausgenommen. 
Die LMHV regelt die Anforderungen an die Einrichtungen sowie an die hygienischen Voraussetzungen bei Herstellung, Transport, Lagerung, Behandlung und Abgabe von Lebensmitteln. Sie verpflichtet die verantwortlichen Organisatoren zur Schulung der Mitarbeiter in Fragen der Lebensmittel- und Personalhygiene. Die LMHV schreibt ergänzend zur Belehrung nach IfSG, nach dem diese nur bei  Mitarbeitern mit Kontakt zu besonders empfindlichen Lebensmitteln durchgeführt wird, die Hygieneschulung aller betroffenen Mitarbeiter und Mitwirkenden vor. Auch diese Schulung ist jährlich zu wiederholen und zu dokumentieren. Sie kann im Vorfeld einer Veranstaltung in eine Organisationsbesprechung einbezogen werden.

Wichtig ist also:
- die Festlegung des Personenkreises der sich einer Erstbelehrung oder Belehrung n. IfSG zu unterziehen hat, sowie die Hygieneschulung aller Helferinnen und Helfer.
- Die Dokumentation der Belehrungen und Schulungen

Empfohlen wird das Anlegen von sog. Checklisten zu folgenden Themen:
- Hygiene und Reinigungspläne
- Listen bereitgestellter Speisen (selbst hergestellte Produkte aus leicht verderblichen Grundprodukten, z.B. rohen Eiern, wie Mayonnaise oder Tiramisu, meiden)

Informationen zu diesem Thema, u.a. einen "Hygiene Leitfaden", erhalten Sie bei allen Gesundheitsämtern in Bayern, die auch den Vollzug des IfSG und der LMHV überwachen, sowie im Internet beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz unter der Adresse: www.stmgev.bayern.de
Das IfSG kann ebenfalls im Internet eingesehen werden.

Dr. Hans- H. Dorner Bernbeckweg 5  84036 Landshut
Tel. :   0871-21684 - Mobil:  01795317922 - E-mail: hans-heinz.dorner@t-online.de

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